Sie sind handlich und sie ersparen sowohl stressige Last-Minute-Einkäufe sowie peinliche Enttäuschungen.
Jahr für Jahr, so der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, machen Gutscheine rund ein Fünftel der Geschenke in Deutschland aus. Doch die gut gemeinten Gutscheine, die dann auch eingelöst werden müssen, haben ihre Tücken.
LINEA FUTURA hat darüber mit Petra von Rhein – Juristin der Verbraucherzentrale Bayern – gesprochen:
Worauf sollten die Käufer von Gutscheinen generell achten?
Zum einen muss ich ja den Geschmack des Beschenkten treffen. Außerdem darf ich die Gutscheine nicht verlieren und dann muss ich zum dritten die Gutscheine auch rechtzeitig einlösen.
Gehen wir einmal ein paar Stichpunkte durch. Zum Beispiel die Laufzeit. Wo liegen hier die Unterschiede?
Gutscheine sind im Gesetz nicht geregelt. Allerdings gilt: befristete Gutscheine dürfen nicht zu kurz befristet sein. Wenn also auf dem Gutschein draufsteht, die Laufzeit beträgt weniger als ein Jahr, dann ist das nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zulässig. Es muss die normale Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Wenn ich den Gutschein allerdings individuell befriste, also mit der Hand ein Datum eintrage, dann gilt dieser Zeitraum.
Wie sieht’s beim Umtausch aus?
Ein Umtausch ist in erster Linie eine Kulanzhandlung des Geschäfts, von dem der Gutschein erworben wurde. Nachdem ein Umtausch eines Gutscheins gesetzlich jedoch nicht erfasst ist, kann das Geschäft den Gutschein in diesem Fall zeitlich befristen.
Kommen wir zum Punkt Verlust: Gesetzt den Fall, man hat den Gutschein aus irgendwelchen Gründen verschlampt, kann aber noch eine Rechnung nachweisen?
Hier geht’s in die Grauzone. Unter Juristen gilt der Gutschein zugleich als Inhaber-Papier. Das heißt, wer ihn in Händen hält, kann ihn einlösen. Sollte ich die Rechnung besitzen, heißt das ja noch lange nicht, dass nicht jemand anders den Gutschein nicht schon eingelöst hat. Möglicherweise können sie den Gutschein aber sperren lassen. Das ist jedoch eine Kulanzsache. Es gilt: Einen Gutschein zu verlieren ist, wie bares Geld zu verlieren.
Wenn ich versichere, der Gutschein ist unwiederbringlich verloren gegangen. Habe ich noch eine Chance auf Ersatz?
Es hängt davon ab, ob dieser Gutschein eben eingelöst werden kann. Sollte das Geschäft nicht in der Lage sein, den betroffenen Gutschein zu sperren, ist ein Ersatz nur sehr schwer zu erlangen. Es empfiehlt sich immer, den Gutschein zumindest zu kopieren.
Es gibt ja auch den Grundsatz des „Geldwerten Vorteils“. Darüber kann man immer mal wieder etwas lesen. Wann kann ich den geltend machen?
Sollte der Gutschein nicht eingelöst werden, oder die Frist abgelaufen sein, hat sich das Geschäft eigentlich ungerechtfertigt bereichert. Das heißt, es hat zwar Geld erhalten aber keine Leistung erbracht. Deswegen sind wir von der Verbraucherzentrale Bayern der Auffassung, dass innerhalb der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren das Geld zurückbezahlt werden muss. Sie müssen sich allerdings unbedingt an diese Drei-Jahres-Frist halten. Grundsätzlich muss das Geschäft den Gegenwert erstatten, darf aber eine Gewinnmarche abrechnen, die aber maximal 25 % betragen darf.
Gesetzt den Fall ich habe einen Gutschein für ein Mode-Geschäft erhalten – mir gefällt oder passt aber gar nichts. Kann ich mir dann auch das Geld auszahlen lassen?
Das ist eben die Krux bei Gutscheinen, dass man nicht immer weiß, ob sich der Beschenkte wirklich darüber freut. Sollte man in dem Geschäft nichts finden, dann haben sie aber innerhalb der drei Jahre die Möglichkeit, sich den Wert des Gutscheins auszahlen zu lassen.
Wie sieht’s jetzt aus – sagen wir mal es geht um einen Essensgutschein, der einzulösen wäre. Man will einen Platz in dem angekündigten Restaurant reservieren, doch das Restaurant gibt es plötzlich gar nicht mehr?
Also wenn ein Geschäft insolvent wird, dann ist es so: Sollte es keinen Rechtsnachfolger geben, dann haben sie Probleme ihren Gutschein einzulösen. Sie können sich allenfalls an den Insolvenzverwalter wenden. Doch hier ist die Quote praktisch Null.
Dann gibt es ja auch Anbieter, die Gutscheine vermarkten. Habe ich hier bessere Chancen?
Also hier müsste schon der ganze Anbieter vom Markt verschwinden. Sie sprechen hier mit ihrer Frage wohl Anbieter wie Groupon und Co. an: Hier empfiehlt es sich zuerst, ob der Gutscheinwert auch der Realität entspricht. Das heißt, sie sollten zunächst vergleichen; ansehen, wie so ein Lokal bewertet ist und dann sollten sie auch darauf schauen, was sie ersteigern. Von Sachen wie OP’s bitte unbedingt die Finger lassen.
Sehr beliebt sind ja inzwischen auch Gutscheine für Wellness-Wochenenden oder so. Jetzt haben die meistens eine bestimmte Laufzeit – wie flexibel muss ich da denn bei der Einlösung sein – sprich beim Buchungsdatum?
Den Gutschein zu besitzen heißt noch lange nicht, dass sie einen Freifahrtschein haben. Es heißt ja immer, dass sie sich mit dem Hotel wegen eines Termins in Verbindung setzen sollen. Hier kann es natürlich passieren, dass zu Hauptzeiten kein Platz frei ist. Erst einmal sollten sie sich die genauen Bedingungen des Gutscheins ansehen. Darin wird zumeist schon ein großer Ausschluss getroffen. Und dann bedarf es einer großen Flexibilität.
Und wenn sich partout kein Datum finden lässt?
Dann besteht auch bei diesen Gutscheinen innerhalb der Frist die Möglichkeit auf Rückerstattung des Kaufpreises. Wobei es hier sehr oft passiert, dass dieser Wert wieder nur gut geschrieben wird. Das heißt, sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung. Das wird im Moment gerichtlich geprüft, ob nicht doch ein Anspruch auf Bar-Auszahlung besteht.
Frau von Rhein, sie haben es schon angesprochen. Oftmals sind bei Gutscheinen auch Klauseln mit dabei: dass die Preise bei einem Feiertag in der Reservierungswoche explodieren – muss man das hinnehmen?
Ja, denn der Gutschein wurde unter den vorgegebenen Bedingungen gekauft. Darauf wird ja hingewiesen.
Wenn ich jetzt einen Gutschein als Geschenk kaufen will – was sind die k.o.-Kriterien?
Je weniger Bedingungen angegeben sind, umso flexibler können sie mit dem Gutschein umgehen. Keinesfalls sollte eine Laufzeit unter einem Jahr angegeben sein. Sie sollten sich auch sicher sein, dass der Beschenkte den Gutschein einlösen will.
FAZIT: Augen auf, beim Gutschein-Kauf. So praktisch und flexibel sie auch sind – es gibt zahlreiche Punkte, auf die man achten sollte, ehe man einen Gutschein kauft und weiterschenkt, rät Petra von Rhein von der Verbraucherzentrale Bayern.
Raimund Bacher
Weitere Informationen:
www.verbraucherzentrale-bayern.de
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